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Braumeister 500 Liter

Rechtliche Aspekte des Bierbrauens

Jetzt bis zu 500 Liter pro Jahr steuerfrei

Hobbybrauer, die in Ihrem Haushalt zum eigenen Verbrauch Bier bereiten, dürfen nach einer Gesetzesänderung zum 1.1.2025 statt bis zu 200 Liter nun bis zu 500 Liter Bier pro Jahr steuerfrei herstellen und müssen dies auch nicht mehr vorher dem zuständigen Hauptzollamt anzeigen. Dieses Bier darf nicht verkauft werden. Dies ist in der Verordnung zur Durchführung des Biersteuergesetzes (BierStV) niedergeschrieben:

§ 41 – Herstellung durch Haus- und Hobbybrauer

  1. Bier, das von Haus- und Hobbybrauern in ihren Haushalten ausschließlich zum eigenen Verbrauch hergestellt und nicht verkauft wird, ist von der Steuer bis zu einer Menge von 5 hl je Kalenderjahr befreit. Bier, das von Hausbrauern in nicht gewerblichen Gemeindebrauhäusern hergestellt wird, gilt als in den Haushalten der Hausbrauer hergestellt.
  2. Wird die Menge nach Absatz 1 überschritten, ist eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. § 15 Absatz 2 in Verbindung mit § 14 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes gilt entsprechend.

Für den Verkauf oder Ausschank von selbst gebrautem Bier ist die Biersteuer von Beginn an zu entrichten. Seit 2004 wurde im Rahmen der EU-Harmonisierung eingeführt, dass kein Braumeistertitel mehr notwendig ist um Bier selber zu brauen, auch nicht, wenn in großen Mengen gebraut wird oder über den Handel verkauft wird. Es wird nur noch unterschieden, ob man nur in seiner Gaststätte ausschenkt, wo man unter Gaststätten veranlagt wird oder ob man über den Handel verkauft, bei dem man dann als Gewerbe eingestuft wird.

Zuständiges Zollamt

Das für Sie zuständige Zollamt für kommerziell gebraute und zu versteuernde Biermengen finden Sie unter www.zoll.de.