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| Rechtliches über Bier in Deutschland |
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Rechtliche Aspekte des Heimbrauens
Hobbybrauer, die in Ihrem Haushalt zum eigenen Verbrauch Bier bereiten, dürfen bis zu 200l Bier pro Jahr steuerfrei herstellen. Dieses Bier darf nicht verkauft werden. Der Hobbybrauer muss vor dem ersten Brauvorgang dies dem zuständigen Hauptzollamt anzeigen. Dies ist in der Verordnung zur Durchführung des Biersteuergesetzes (BierStV) niedergeschrieben:
§ 2 - Herstellung durch Haus- und Hobbybrauer
(1) Bier, das von Haus- und Hobbybrauern in ihren Haushalten ausschließlich zum eigenen Verbrauch bereitet und nicht verkauft wird, ist von der Steuer bis zu einer Menge von 2 Hektoliter im Kalenderjahr befreit. Bier, das von Hausbrauern in nicht gewerblichen Gemeindebrauhäusern hergestellt wird, gilt als in den Haushalten der Hausbrauer hergestellt.
(2) Haus- und Hobbybrauer haben den Beginn der Herstellung und den Herstellungsort dem Hauptzollamt vorab anzuzeigen. In der Anzeige ist die Biermenge anzugeben, die voraussichtlich im Kalenderjahr erzeugt wird. Das Hauptzollamt kann Erleichterungen zulassen.
Das für Sie zuständige Zollamt, bei dem Sie Ihre ersten Brauvorgang anmelden müssen,
finden Sie unter www.zoll-d.de. Eine Anzeige beim Zollamt kann per Fax oder Brief erfolgen und könnte beispielhaft wie folgt aussehen:
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Adresse
Hauptzollamt |
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Adresse
Absender |
Datum
Anzeige für die Herstellung von Bier im Privathaushalt
Sehr geehrte Damen und Herren,
zum eigenen Verbrauch beabsichtige ich in meiner oben genannten Wohnung Bier herzustellen:
Herstellungsort:
(falls abweichend von Absenderadresse)
Herstellungsdatum:
Biermenge:
20 Liter obergäriges Weizenbier
Stammwürzegehalt ca. 11°Plato
Im Kalenderjahr 2006 beabsichtige ich, nicht mehr als 200 Liter Bier herzustellen.
Mit freundlichen Grüßen
Unterschrift
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